Gesetzeregelung

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.

  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 142 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4671 vom 28/07/2016 zur Genehmigung des Messgerätes  CELERITAS EVO 1506
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4018 vom 28/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4708 vom 01/08/2016 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes
    Velocar Red&Speed EVO-R
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 5240 vom 31/08/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes VELOCAR RED&SPEED EVO M
  • Präfekturdekret Prot. 6881/2018 of 25/02/2020
  • Verfügung des Innenministeriums vom 14 august 2009 (sog. “Verfügung Maroni”)
  • Richtlinie des Innenministeriums vom 21. Juli 2017 (sogenannte Minniti-Richtlinie)

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